Versicherungsrecht. Steuerrecht.

Bankrecht. Gesellschaftsrecht. Vertragsrecht.

Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht ist für den Betroffenen sicher das unangenehmste Kapitel des Steuerrechts. Niemand möchte damit zu tun haben. Ist jedoch bereits ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, besteht spätestens jetzt Handlungsbedarf. Sie sollten sich schnellstmöglich qualifiziert beraten lassen, um Ihre Situation nicht durch unüberlegte Erklärungen oder falsches Verhalten zu verschlechtern. Als bundesweit tätige Strafverteidiger setzen wir uns als Spezialisten im Steuer- und Steuerstrafrecht (Fachanwalt für Steuerrecht) entschieden, kompetent und verantwortungsvoll für Sie und die Wahrung Ihrer Rechte im Strafverfahren ein. Dabei geht es uns auch darum, Ihre Rechte diskret durchzusetzen und Ihre Person, Reputation sowie Ihre Privatsphäre bestmöglich zu schützen. 

 

Schwerpunkte:

  • Beratung und Vertretung in allgemeinen steuerstrafrechtlichen Fragen 
  • Vorbereitung, Anfertigung und Abgabe von Selbstanzeigen und steuerlichen Berichtigungserklärungen
  • Vertretung und Verteidigung in Steuerstrafverfahren 
  • Verteidigung im Hauptverfahren nebst Vorbereitung und Teilnahme an der gerichtlichen Hauptverhandlung 
  • Vertretung und Verteidigung im Berufungs- und Revisionsverfahren
  • Vertretung im Strafvollstreckungsverfahren

 

Vorbeugende Beratung

Vorbeugende Beratung kann steuerstrafrechtliche Fragestellungen bereits im Vorfeld aufdecken. Eine dem Entdeckungszeitpunkt vorgelagerte Beratung kann bei Vorliegen bestimmter Entdeckungsrisiken, wie beispielsweise bei Betriebsprüfungen, Erbschaften, Scheidung oder Streitigkeiten im Gesellschafterkreis Strafverfahren vermeiden helfen. Als Spezialisten werden wir entsprechende Sachverhalte auf steuerstrafrechtliche Problemstellungen prüfen. Auch heute können mit dem Instrument der Selbstanzeige im gegebenen Fall strafrechtliche Konsequenzen erspart bleiben.

 

Weitere Schwerpunkte:

  • Nicht erklärte Kapitaleinkünfte im Ausland
  • Abgeltungsteuer
  • Schwarzgeld im Ausland 
  • Erbangelegenheiten, Erbschaft
  • Schenkungen

Sprechen Sie uns rechtzeitig für eine kostenlose Ersteinschätzung an.

 

Steuerfahndung: Verhalten bei Durchsuchungen

1. Auftreten
Bewahren Sie einen freundlichen und sachlichen Umgangston. Bleiben Sie ruhig und kontrolliert.

2. Dienstausweise und Durchsuchungsbeschluss
Als Grundsatz jeder Durchsuchung gilt, sich die Dienstausweise und den Durchsuchungsbeschluss vorlegen zu lassen. Für den Durchsuchungsbeschluss gilt:

  • der strafrechtliche Vorwurf muss genau bezeichnet sein
  • die gesuchten Gegenstände müssen exakt aufgelistet sein (der Hinweis auf „Beweismittel“ ist unzureichend)
  • die Rechtsgrundlage gemäß § 102 StPO muss in dem Beschluss genannt sein
  • der Beschluss darf nicht älter als 6 Monate sein
  • die Steuerart, die betroffenen Steuerjahre und der inhaltliche Gegenstand der Steuerhinterziehung müssen angegeben sein.

Achten Sie darauf, dass sich die Fahnder auf die Suche nach denjenigen Unterlagen beschränken, welche die im Durchsuchungsbeschluss bezeichnete Tat betreffen. Notieren Sie Name und Funktion der beteiligten Beamten. Rechtsmittel gegen die Durchsuchung können zwar eingelegt werden, werden aber nicht die Durchsuchung verhindern.

3. Keine Aussage machen
Geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab und machen Sie keine Angaben. Sie haben das Recht zu schweigen; machen Sie von diesem Recht uneingeschränkt Gebrauch.

Machen Sie sich bitte klar, dass die Angelegenheit ernst ist. Ohne die Hinzuziehung eines in Steuerstrafsachen versierten Verteidigers besteht kaum die Möglichkeit, die Tragweite einer gemachten Aussage korrekt zu beurteilen. Dies gilt insbesondere in der psychischen Ausnahmesituation einer Hausdurchsuchung. Aussagen, die auch nach Prüfung durch den Steuerstrafverteidiger in diesem Verfahrensstadium noch empfehlenswert sind, können ebenso gut später nachgeholt werden.

Hinzu kommt, dass die Aussage grundsätzlich nicht protokolliert wird, sondern vom Steuerfahnder nachträglich in einem Vermerk niedergeschrieben wird, auf dessen Inhalt der Beschuldigte keinen Einfluss hat. Insoweit besteht auch Vorsicht vor informatorischen Befragungen, die scheinbar nur informellen Charakter haben. Auch hier gilt jedes Wort, dass der Beschuldigte, seine Familie oder seine Mitarbeiter gegenüber den Steuerfahndern äußern, kann im Strafverfahren verwandt werden. Dies gilt auch für „Smalltalk“!