Hausratsversicherung/Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls
Häufig verlangen Hausratsversicherer für ihre Leistungspflicht den Nachweis eines äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls. Der BGH hält jedoch mit seinem Urteil vom 17.04.2024, Az.: IV ZR 91/23 an seiner Rechtsprechung fest, dass die festgestellten Spuren nicht stimmig und zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen müssen. Vielmehr kommen dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen deswegen zu, weil er regelmäßig keine Zeugen oder sonstige Beweismittel vorlegen kann. Deswegen genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist und mit einem Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu diesem Minimum an Tatsachen gehört die Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort befindlichen Sachen und Einbruchsspuren (abgesehen von Nachschlüsseldiebstählen). Keine Voraussetzung ist indessen, dass diese Spuren zweifelsfrei stimmig auf einen Einbruch schließen lassen. Nur wenn ein Einbruch anhand der vorhandenen Spuren völlig ausgeschlossen ist, kann trotz Vorhandensein an sich entsprechender Spuren der Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen.
Häufig werden jedoch der oder die Täter möglichst unbeobachtet eindeutige Spuren vermeiden, damit im Nachhinein nicht konkret der Tatverlauf festzustellen ist. Da der Versicherungsnehmer sich gerade für solche Versicherungsfälle versichert, soll er seinen Versicherungsschutz auch dann erhalten, wenn er nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Dagegen kann der Hausratsversicherer ein Vortäuschen einer Straftat beweisen, wenn nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen ist, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht wurde, so etwa das Fehlen weiterer Spuren oder anderer Indizien.
Schließlich entschied der BGH, dass innerhalb desselben Prozesses vom Einbruchdiebstahl auf das Einsteigen in die Wohnung/dem Gebäude abgestellt werden könne, wenn dieser Vorgang ebenfalls versichert ist. Insoweit läge zumindest eine hilfsweise Geltendmachung vor, wenn der Einbruch mangels jedweder Einbruchspuren nicht nachgewiesen werden könne.
Gerne stehen wir Ihnen für Fälle gegen den Hausratsversicherer beratend zur Seite, auch bei etwaig erforderlichen Gerichtsverfahren.