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Ordentliche Kündigung einer Sparkasse nur mit sachgerechtem Grund (Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen unwirksam)

Der BGH hat in seinem Urteil vom 05.05.2015 festgestellt, dass Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstoße, weil diese Regelung dem Kunden nicht deutlich genug mache, dass die Sparkasse – soweit sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist – grundsätzlich ein Kündigungsrecht bei Konten auf Guthabenbasis nur bei einem sachgerechten Grund habe. Der BGH wiederholte seine Rechtsprechung, dass die beklagte Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts gehindert sei, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden (Verstoß gegen Art. 3 GG und nach § 134 BGB nichtig).

Soweit die AGB-Klausel die Formulierung aufweist: „Soweit keine zwingenden Vorschriften…“ der Kündigung entgegenstünden, sei diese Regelung intransparent, weil der Kunde als Verbraucher nicht einschätzen könne, welche Vorschriften damit gemeint seien.

Dieses Urteil ist in den Bundesländern entscheidend, in deinen die Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts ein Kontrahierungszwang (d. h. Verpflichtung zum Vertragsschluss) auf ein Guthabenkonto im Rahmen der Daseinsvorsorge haben. Dies ist insbesondere in Schleswig-Holstein, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in Bayern der Fall.

Für den Fall einer solchen Kündigung stehen wir gerne zur Verfügung.

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