FAQs

Frequently Asked Questions

Ja. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstützt Sie bei Widerspruch, Klage oder außergerichtlicher Einigung. Dies gilt für alle Haftpflichtversicherungen, auch Betriebshaftpflichtversicherungen. Informationen zur Aufsicht über Versicherungen finden Sie auch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) bietet zusätzliche Ressourcen.

Ja. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstützt Sie bei Widerspruch, Klage oder außergerichtlicher Einigung. Sie können uns gerne beauftragen.

Ja. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstützt Sie bei Widerspruch, Klage oder außergerichtlicher Einigung. Sie können uns gerne beauftragen.

Ja. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstützt Sie bei Widerspruch, Klage oder außergerichtlicher Einigung.

Ja, der private Krankenversicherer kann die Erstattung verweigern, wenn die Arztrechnung fehlerhaft ist oder nicht den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), wobei es auch Grenzfälle gibt. Klären Sie zunächst Unstimmigkeiten am besten direkt mit Ihrem Arzt oder direkt mit der Versicherung. Sollte keine Klärung möglich sein, dann kontaktieren Sie einen Anwalt. Dies gilt auch, wenn nur Teile der Rechnung betroffen sind oder die Forderung schon bezahlt wurde.

Die Karenzzeit ist ein Zeitraum, in dem die vereinbarte Todesfallsumme nicht ausgezahlt wird. Sie kommt insbesondere bei Tod infolge einer Erkrankung zum Tragen.

Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer Honorarvereinbarung. 

Die D&O Versicherung schützt vor finanziellen Folgen der Haftung, inklusive Schadenersatzansprüchen und Rechtskosten. 

Im Normalfall zahlen Versicherer nicht, wenn der Suizid innerhalb der ersten drei Jahre nach Abschluss der Risikolebensversicherung stattfand. Nach dieser Frist muss die Versicherung die volle Versicherungssumme an die Hinterbliebenen zahlen. Wichtig ist, die genauen Bedingungen im Versicherungsvertrag zu prüfen.

Ja, die D&O Versicherung übernimmt die Kosten für außergerichtliche Einigungen, soweit der Versicherer zugestimmt hat.