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Zufälliger Befund als Versicherungsfall in der Krankenversicherung

Auch wenn anlässlich einer Röntgenuntersuchung zufällig die Behandlungsbedürftigkeit eines anderen Zahnes festgestellt wird, stellt dies den Beginn eines neuen Versicherungsfalls im Hinblick auf den Beginn der Heilbehandlung dar (vgl. BGH-Beschluss vom 17.12.2014, Az.: IV ZR 399/13).

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