Legalteam Hamburg.

Immer auf Kurs.

VVG-Reform: Neues Versicherungsrecht zum 01.01.2008

Folgende wesentliche Neuerungen zum Versicherungsvertragsrecht ab dem 01.01.2008 sind wie folgt benennen (überwiegend gültig für Neuverträge):

  • Verletzt der Versicherungsnehmer zukünftig eine Obliegenheit, bemessen sich die Folgen am Grad seines Verschuldens. Das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ wird abgeschafft und durch ein abgestuftes Modell ersetzt werden. Einfache Fahrlässigkeit führt nicht zur Leistungsfreiheit; grobe Fahrlässigkeit führt proportional zum Verschulden des Versicherungsnehmers und vorsätzliche Obliegenheitsverletzung führt zur vollen Leistungsfreiheit. Dabei gilt nach wie vor, dass der Versicherer eine grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers nachweisen muss, um überhaupt zu einer Leistungskürzung kommen zu können. Insoweit hat sich die Rechtslage nicht geändert
  • Gleiches soll zukünftig im Rahmen der Gefahrerhöhung gelten.
  • Des Weiteren soll das Rücktrittsrecht des Versicherers auf Fälle grob fahrlässiger und vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzungen begrenzt werden.
  • Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die vorvertragliche Anzeigepflicht, die den Versicherungsnehmer zukünftig nur noch zur Anzeige der Umstände verpflichtet, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.
  • Auch wird die bisherige Klageausschlussfrist von sechs Monaten (§ 12 III VVG) abgeschafft.
  • Mit dem neuen geltenden VVG ist mit § 215 f.f. eine Regelung getroffen worden, dass der Versicherungsnehmer ein Wahlrecht hat, den Versicherer auch an seinem Wohnsitz verklagen zu dürfen. Es war bisher strittig, ob diese Regelung auch für Altverträge gilt. Nach den Übergangsregelungen des VVG sind Altverträge nach dem VVG alter Fassung abzuwickeln. Nunmehr setzt sich die Auffassung durch, dass diese Übergangsregelungen nur für das materielle Recht, nicht aber für das Prozessrecht gelten.So das das Hanseatische Oberlandesgericht dies mit Beschluss vom 30.03.2009 festgestellt (Az.:9 W 23/09). Danach soll die neue Gerichtsstandregelung auch für Altverträge gelten. Ebenso sind das OLG Köln (Beschluss vom 09.06.2009, Az.: I-IX W36/09) und das OLG Frankfurt (Beschluss vom 21.04.2009, Az.: 3 W 20/09) dieser Auffassung. Dies bedeutet letztendlich, dass auch für Altverträge die neue Gerichtsstandregelung gilt.

Zurück