Verspätete Korrektur unzutreffender Angaben seitens des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 22.07.2014 (Az: I-4 U 102/13) entschieden, dass es für die Annahme von Arglist ausreiche, wenn sich der Versicherungsnehmer der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst sei und davon ausgehe, dass seine Falschangaben die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen würden. Dann sei der Versicherer leistungsfrei.
Die Korrektur unzutreffender Angaben könne allenfalls dann die Leistungsfreiheit des Versicherers wieder entfallen lassen, wenn der Versicherungsnehmer seine Angaben freiwillig und rückhaltlos korrigiere, solange dem Versicherer noch kein Nachteil entstanden sei und der Versicherer die Unrichtigkeit auch noch nicht entdeckt habe.
Sollte in diesem Sinne also eine Falschangabe des Versicherungsnehmers vorliegen, raten wir dringend, diese umgehend bei dem Versicherer vollständig zu korrigieren. Wenn die Falschangabe zu dem Zeitpunkt noch nicht vom Versicherer entdeckt worden ist, bestehen gute Aussichten, dass der Versicherer weiterhin leistungspflichtig bleibt.