Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach Rücktritt
Bei einem Rücktritt von einem Lebens-/Rentenversicherungsvertrag ist der Versicherungsnehmer nicht auf den Rückkaufswert der Versicherung zu verweisen. Vielmehr findet die Rückabwicklung nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Rücktritts im Sinne der §§ 346 ff BGB statt, bei der grundsätzlich die Vertragspartner ihre jeweils empfangene Leistung wechselseitig zurückzuerstatten haben. Der Versicherer kann von dem Wertersatzanspruch des Versicherungsnehmers zwar den Betrag des Risikoanteils bzgl. der Todesfallleistung abziehen, jedoch nicht die Abschluss- und Verwaltungskosten in dieser Hinsicht. Dagegen darf der Lebensversicherer von einem erzielten Fondsgewinn die Abschluss- und Verwaltungskosten abziehen; er ist nur zur Herausgabe eines etwaig verbliebenen Überschusses verpflichtet.
Die Herausgabe gezogener Nutzungen des Versicherers in Höhe einer bestimmten Verzinsung kommt bei einer fondsgebundenen Lebens-/Rentenversicherung nicht in Betracht (vgl. KG Urteil vom 13.02.2015 – AZ.: 6 U 179/13). Dies liegt daran, weil bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung üblicherweise kein fester Zins geschuldet wird, sondern sich die Ablaufleistung regelmäßig nach dem zugrundeliegenden Fonds richtet.