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Rechtsschutzfall in der Rechtsschutzversicherung

Erhebt der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten, ist in der Rechtsschutzversicherung die für die den Rechtsschutzfall kennzeichnende Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet (vgl. BGH-Urteil vom 25.02.2015 – Az.: IV ZR 214/14). In dem entschiedenen Fall hat ein Krankenversicherer wegen behaupteter Pflichtverstöße abgelehnt und gegen die Erstattungsansprüche aus dem Krankenversicherungsvertrag die Aufrechnung erklärt. Entgegen dem Berufungsgericht entschied der BGH, dass es bei der Festlegung des Rechtsschutzfalls nicht auf den behaupteten Pflichtverstoß des Versicherungsnehmers ankäme, sondern auf die Verweigerung der Regelung der Kosten seitens des Krankenversicherers. Dies ist der Rechtsschutzfall im Sinne der Rechtsschutzversicherung (vgl. BGH-Urteil vom 25.02.2015 – AZ.: IV ZR 214/14).

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