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Nachmeldung in der D&O Versicherung

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 08.02.2015 (Az: 11 U 313/13) entschieden, dass der D&O Versicherer auch dann haftet, wenn in den Versicherungsbedingungen ein Ausschluss der Versicherungsleistung bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens aufgeführt ist. Dieser vollständige Ausschluss einer Nachmeldefrist – dort 3 Jahre – verstößt als „unangemessene Benachteiligung“ des Versicherungsnehmers gegen § 307 Abs. 1 u. 2 BGB.

Das in der D&O Versicherung zugrunde „Claims-made-Prinzip“ mit allen Nachteilen werde nur dann kompensiert, wenn eine Nachhaftungsregelung des Versicherers besteht, m.a.W.: In der D&O Versicherung kommt es – anders als in der privaten Haftpflichtversicherung – für die Eintrittspflicht des Versicherers darauf an, wann erstmals ein Anspruch gegen die versicherte Person geltend gemacht worden ist (also nicht, wenn die Haftung durch den Schadeneintritt entstanden ist). Deswegen muss es in den Versicherungsbedingungen eine Nachhaftungsregelung geben.

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