Lebensversicherung/Suizid
Grundsätzlich ist der Lebensversicherer bei Suizid der Gefahrsperson leistungsfrei, es sei denn, dieser erfolgte aufgrund einer krankhaften Störung des Geisteszustandes. Das OLG Schleswig entschied, dass eine Feststellung einer solchen Beeinträchtigung nicht stets zwingend die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens voraussetzt. Vielmehr können sich im Einzelfall Anhaltspunkte ergeben, wonach nachvollziehbare Gründe für eine Selbsttötung ausgeschlossen sind (dort im Fall die als warnhaft zu begreifende Vorstellung eines lebensbedrohlichen Leidens). Werden diese Umstände plausibel vorgetragen, kann das Gericht auch ohne ein psychiatrisches Gutachten für die/den Begünstigte/n einer Lebensversicherung entscheiden (OLG Schleswig, Urt. v. 30.09.2024, Az.: 16 U 126/23)