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BGH: Herabsetzung des Krankentagegeldes bei Einkommensänderung

Der BGH hat mit Urteil vom 06.07.2016 (Az.: iV ZR 44/15) entschieden, dass die Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Versicherungsbeitrages in § 4 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung 2009 wegen Intransparenz unwirksam sei. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer - auf den es bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ankommt - darf davon ausgehen, dass er den vereinbarten Versicherungsschutz, welcher im Vorraus bestimmt wurde, unabhängig von dem erlittenen Verdienstausfall erhalte. Nach dem Transparenzgebot muss der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich für den Vertragspartner festlegen, welchen Versicherungsschutz er erbringt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Diese Vorrausetzungen seien hier nicht erfüllt. Zum einen sei nicht klar, welcher Bemessungszeitpunkt und - zeitraum für den gebotenen Vergleich des im Vertrag ursprünglich zugrunde gelegten mit dem gesunkenen Nettoeinkommen maßgeblich sein soll. Zudem ließe die Klausel offen, wie sich dieses "Nettoeinkommen" bei beruflich selbstständigen Versicherungsnehmern zusammensetzte.

Sollte also eine Krankentagegeldversicherung bei Ihnen gleichwohl die Leistung herabgesetzt haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, wobei unbedingt diesbezüglich die dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis der Herabsetzung der Versicherungsleistung zu beachten, die am Schluss des Kalenderjahres der Kentnis beginnt. Die Verjährungsfrist wir nur durch eine vorherige gerichtliche Geltungmachung gehemmt.

Dr. Peter S. Dickstein, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht

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