BGH: D & O Versicherung Abtretung Versicherungsnehmer
In der D & O Versicherung gilt auch der geschädigte Versicherungsnehmer oder sein mitversichertes Tochterunternehmen als Dritte im Sinne von § 108 Abs. 2 VVG. Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.04.2016 (Az.: IV ZR 304/13) entsprechend der herrschenden Meinung entschieden, dass auch ein Unternehmen ein Versicherungsnehmer einer D & O Versicherung und in Haftungsfällen als ein geschädigter Dritter im Sinne von § 108 Abs. 2 VVG anzusehen sei. Demzufolge könne in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht wirksam ausgeschlossen werden, dass eine Abtretung ausgeschlossen sei.
Dr. Peter S. Dickstein, Rechtsanwalt und Fachanwlt für Versicherungsrecht