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Beratungspflicht des Vermittlers bei Wechsel der Lebensversicherung

Beim Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler seinen Kunden insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen. Dabei muss der Versicherungsvermittler seine Beratung dokumentieren. Unterlässt er dies, führt dies zu einer Beweislastumkehr, d. h. der Versicherungsvermittler muss beweisen, dass er ordnungsgemäß beraten hat (vgl. BGH-Urteil vom 13.11.2014, Az.: III ZR 544/13).

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