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Begriff des Schadenereignisses in der Haftpflichtversicherung

Begriff des Schadenereignisses in der Haftpflichtversicherung

Das LG Hannover hat in seinem Urteil vom 18.03.2015 (Az: 6 O 205/14) entschieden, dass bei der Bestimmung des Schadenereignisses im Sinne des § 1 Ziffer 1 AHB es auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung abzustellen sei. Dies sei auch entscheidend für den Eintritt des Versicherungsfalls.

Nach dem Verständnis eines „durchschnittlichen Versicherungsnehmers“ – auf den es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen abzustellen ist – kommt es maßgeblich darauf an, wann das Schadenereignis, welcher den erhobenen Haftpflichtschaden auslöst, eingetreten ist. Ein solches Ereignis wird in einer Handlung oder in einem Unterlassen des Versicherungsnehmers im Verhältnis zum Geschädigten gesehen.

Davon abzugrenzen ist das hier in den News ebenfalls erwähnte „Claims-made-Prinzip“ in der D&O Versicherung („Managerversicherung“), wonach es für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblich ist, wann erstmals Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person geltend gemachte werden.

 

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