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Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung im Hinblick auf die sog. Effekten unwirksam

Im Mai 2013 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung im Hinblick auf die sog. Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteile) sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen auf welche die Grundsätze der Produkthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds) wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam sind. Dies bedeutet, dass auch im Hinblick auf die vorbenannten Geschäfte die Rechtsschutzversicherung die Kostendeckung für Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang nicht ablehnen darf. Dies gilt auch für bereits laufende oder beendete Rechtsstreitigkeiten.

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