Digitaler Nachlass: Kryptowährung
Viele Geschäfte werden zwischenzeitlich online abgewickelt. Auch für den digitalen Nachlass gilt - wie im analogen Geschäftsbereich – das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. dazu auch BGH Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17). Mit der Verbreitung von Kryptowährungen (u.a. Bitcoin, Ethereum, Solana, Litecoin, Avalanche, SUI Network, Binance Coin, Chainlink, Kaspa, Bittensor, TreasureDAO) werden die Erben vor neue Herausforderung gestellt. Wenn diese im Nachlass auf Kryptowährungen stoßen, wie in Form von Wallets oder verschlüsselten privaten Schlüsseln, kann die Unsicherheit im Umgang damit zunächst groß sein.
Für ein strukturiertes Vorgehen sollten Sie folgendes wissen:
Grundlagen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB), einschließlich digitaler Vermögenswerte wie Kryptowährungen. Die Erben sind berechtigt über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Denn sie treten rechtlich in die Stellung des Erblassers ein.
Allerdings ist in vielen Fällen ein Nachweis der Erbenstellung zu führen, in der Regel geschieht dies durch den Erbschein, der vom Nachlassgericht ausgestellt wird. Der Erbschein legitimiert die Erben und weist ihre Erbenstellung nach. Viele Börsen verlangen die Vorlage eines Erbscheins, um sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen Zugriff auf die Wallets und die darin enthaltenen Kryptowährungen erhalten. Allerdings sollte dies auch für ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts gelten.
Bedeutung des Private Key - Management
Der Private Key ist die Besitzurkunde zu Kryptowährungen oder bestimmten Endgeräten. Wer seinen Private Key verliert, verliert auch den garantierten Zugriff auf seine Coins. Denn bei einem Private Key handelt es sich um einen einzigartigen Zugangsschlüssel zu den eigenen Coins.
Dies bedeutet: Wer einen Private Key kontrolliert, kann die auf dem zugehörigen Public Key gespeicherten Kryptowährung ausgeben. Aus diesem Grund ist die Geheimhaltung der eigenen Private Keys in jeder Hinsicht essentiell.
Allerdings ist es aufgrund der besonderen Bedeutung der Private Keys genauso wichtig, dass der sicher verwahrte Schlüssel den Erben zugänglich gemacht wird. Denn sollte der Private Key nicht auffindbar sein, haben die Erben keinen Anspruch darauf, auf die Kryptowährungen zuzugreifen. Denn es gibt kein „Passwort vergessen?“ !
Um diesen Worst Case zu vermeiden, ist dringend zu empfehlen, von vornherein ein professionelles Private Key Management zu praktizieren.
Da der Erbe in der Lage sein muss, auf die Wallets zuzugreifen und die Private Keys zu verwenden, ist ein technisches Know-how und eine fraglos sorgfältige Verwaltung der Zugangsdaten zwingend geboten.
Erbfall: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
Kryptowährungen werden steuerlich als Finanzinstrumente behandelt. Beim Erbfall müssen diese digitalen Vermögenswerte in der Erbschaftsteuererklärung angegeben werden (§ 10 ErbsStG), auch wenn diese im deutschen Recht keine zugelassene Währung darstellen.
Maßgeblich für die Besteuerung ist der Marktwert der Kryptowährung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§§ 9, 11 ErbStG).
Demnach erfolgt die Bewertung der Kryptowährung zu seinem Todeszeitpunkt, wobei der Wert aufgrund der hohen Volatilität von Kryptowährungen um den Erbfall herum stark schwanken kann. Dies kann zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen, wenn der Kurs nach dem Erbfall stark fallen sollte. Dabei spielt es auch keine Rolle, wann der Erbe Kenntnis von der Erbschaft bekommen hat oder die Erbschaft tatsächlich antritt.
Der Erbe ist verpflichtet, den gesamten Nachlass – einschließlich Kryptowährungen – dem Finanzamt zu melden. Eine genaue Dokumentation des Marktwertes zum Todeszeitpunkt ist erforderlich, wobei grundsätzlich zu empfehlen ist, den Durchschnittswert aus verschiedenen Handelsplattformen heranzuziehen, um einen möglichst objektiven Wert zu ermitteln. Die Finanzverwaltung verfolgt das Geschehen um die virtuelle Finanzwelt intensiv und hat dazu bereits Handlungsanweisungen an die einzelnen Finanzämter herausgegeben.
Kryptowährungen können nicht direkt als Zahlungsmittel für Steuern verwendet werden. Ggf. kann deswegen der Verkauf von Kryptowährungen erforderlich sein, um ausreichende Liquidität zu generieren.
Wie bei anderen Vermögenswerten auch gelten für Kryptowährungen die erbschaftsteuerlichen Freibeträge:
Ehegatten / eingetragene Lebenspartner: | € 500.000,00 |
Kinder / Enkel (wenn Kinder verstorben): | € 400.000,00 |
Enkel: | € 200.000,00 |
Übrige Erben Steuerklasse I (z.B. Urenkel): | € 100.000,00 |
Übrige Erben Steuerklasse II + III. | € 20.000,00 |
Überschreitet der Wert der geerbten Kryptowährungen den anzusetzenden Freibetrag, muss der Erbe Erbschaftsteuer bezahlen.
Conclusio
Die Herausforderungen im Hinblick auf einen digitalen Nachlass sind vielfältig. Besonders anspruchsvoll werden sie jedoch, wenn es um das Vererben von Kryptowährungen geht. Dies gilt in praktischer und rechtlicher Hinsicht.
Wir können Ihnen eine zielführende Beratung und Unterstützung bei der Nachlassplanung anbieten. Auch den Erben von Kryptowährungen können wir Beratung und Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche bieten bis hin zur Erstellung der Erbschaftsteuererklärung.