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Verjährung des Schadenersatzanspruchs bei mehreren Aufklärungs- und Beratungsfehlern des Anlageberaters

Der BGH hat in seinem Urteil vom 02.07.2015 (Az: III ZR 149/14) entschieden, dass für jeden einzelnen Aufklärungs- und Beratungsfehler des Anlageberaters eine gesonderte Verjährungsfrist laufe. In jedem Fall hob es ein Urteil des Kammergerichts Berlin (KG Berlin) auf, in dem der Anlageberater dem Anleger geschlossene Immobilienfonds als Alterssicherung vermittelte. Zum einen beriet der Anlageberater nicht richtig auf die Möglichkeit eines Totalverlustes, zum anderen nicht auf die eingeschränkte Fungibilität der Anlage. Das KG Berlin sah insoweit einen einheitlichen Sachverhalt mit einer zusammenhängenden Verjährungsfrist als gegeben an.

Der BGH urteilte dagegen, dass für beide Aufklärungspflichten gesonderte Verjährungsfristen bestünden, die im Einzelnen zu prüfen seien.

Wichtig ist jedoch, dass diese Selbstständigkeit der Pflichtverletzungen hinsichtlich des Verjährungsbeginns nicht für die Verjährungshemmung gilt. So hat der BGH im Urteil vom 18.06.2015 (Az: III ZR 303/14) entschieden, dass die Verjährungshemmung durch einen Antrag bei einer Gütestelle nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch bezüglich solcher Pflichtverletzungen eintrete, die nicht im Antrag konkret mit aufgeführt worden seien. Dieser vermeintliche Widerspruch erkläre sich dadurch, dass der Verjährungsbeginn nach dem materiell-rechtlichen Anspruch, die Verjährungshemmung aber nach dem prozessualen Anspruch (Streitgegenstand) zu beurteilen sei.

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