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Maßgeblicher Verstoß des dem Gegner angelasteten Verhaltens in der Rechtsschutzversicherung (hier: Widerrufsbelehrung)

Der BGH hat bereits im Jahre 2008 entschieden, dass es bei einer Widerrufsbelehrung nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Belehrung (bzw. der unterlassenen Widerrufsbelehrung), sondern auf den Zeitpunkt ankäme, in dem das Kreditinstitut fälschlicherweise die Widerrufsberechtigung des Kunden bestritten habe (vgl. BGH r + s 2008, 69 = VersR 2008, 113).

Somit kommt es bei der Widerrufsbelehrung nicht auf den Zeitpunkt an, wann das Kreditinstitut falsch belehrt hat (bzw. gar nicht belehrte), sondern auf den Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut fälschlicherweise einen berechtigten Widerruf des Kunden nicht akzeptiert hat.

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