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Das Mahnverfahren im Anlegerschutzprozess

Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.06.2015 (Az: XI ZR 536/14) geurteilt, dass bei Anlegerschutzprozessen das gerichtliche Mahnverfahren nicht verjährungshemmend wirke, wenn der Rechtsanwalt wider besseren Wissens im Mahnbescheidsantrag angibt, dass die Leistung nicht von einer Gegenleistung abhänge. Denn dann läge eine rechtsmissbräuchliche Täuschung vor.

Soweit der „große“ Schadenersatzanspruch geltend gemacht werde, also der gesamte Schaden, würde dieser Zug um Zug gegen Übertragung des fehlerhaft empfohlenen Anlageinstruments bestehen, also gerade von einer Gegenleistung abhängen.

Deshalb empfiehlt es sich – soweit der Mahnbescheid verjährungshemmend wirken soll – den „kleinen“ Schadenersatzanspruch dort geltend zu machen, bei dem der Wert der Anlage als Vorteil vom Schadenersatzanspruch abgezogen wird. Sicherlich muss dann der Verkehrswert der Anlage realistisch geschätzt werden. Gegebenenfalls könnte im folgenden Klageverfahren später auf den „großen“ Schadenersatzanspruch umgestellt werden.

Jedenfalls zeigt dieser Fall deutlich, dass bei gerichtlichen Mahnverfahren äußerste Sorgfalt geboten ist, besonders wenn sie verjährungshemmend wirken sollen.

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