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Bearbeitungsgebühr bei der Gewährung von Darlehen rechtswidrig

Der BGH hat in zwei Entscheidungen entschieden, dass die Berechnung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen durch Kreditinstitute unzulässig ist (vgl. BGH Urteile vom 13.05.2014, Az: XI ZR 170/13 und Az: XI ZR 405/12).

Der BGH hat in seinen Urteilen vom 28.10.2014 (XI ZR 348/15 und XI ZR 17/14) entschieden, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist auch für ältere Darlehensverträge erst mit Ablauf des Jahres 2011 angefangen hat zu laufen, weil erst dann eine einheitliche Rechtssprechung der Oberlandesgerichte existierte. Dies bedeutet, dass spätestens zu Jahresultimo 2014 gerichtliche Schritte gegen die Kreditinstitute auf Erstattung der Bearbeitungsgebühren eingeleitet sein müssen.

Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen – gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung – innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist keine verjährungshemmenden Maßnahmen (wie z. B. eine Klage) ergriffen worden sind.

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