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Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen

Der BGH hat bereits im Jahr 2014 (Urteil abgedruckt in VersR 2015, 224) entschieden, dass das Widerrufsrecht nach § 8 VVG a. F. – der bis zum Jahr 2008 galt – richtlinienkonform nach dem EU-Recht dahingehend auszulegen sei, dass ein „ewiges Widerrufsrecht“ bestehe, wenn die Widerrufsbelehrung ansonsten unrichtig ist. Nach dem vorherigen Versicherungsvertragsgesetz war das Widerrufsrecht ohne jede Einschränkung ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen.

Dies bedeutet besonders für „ältere Lebensversicherungen“, dass sie immer noch widerrufbar sind, sollte eine falsche Widerrufsbelehrung vorliegen. Dann wandelt sich der Lebensversicherungsvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um.

Es muss danach ein „vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten“ hergestellt werden. Soweit der Lebensversicherer während der Vertragsdauer eine versicherungsrechtliche Gefahr getragen hat, muss diese vergütet werden. Ansonsten besteht eine Rückzahlungsverpflichtung der Prämien seitens des Lebensversicherers zugunsten des Versicherungsnehmers.

Das Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn Sie vorher Ihre Lebensversicherung gekündigt haben sollten.

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