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Transportschaden in der Kraftfahrzeugversicherung

Nach den Versicherungsbedingungen der Kraftfahrzeugversicherung im Sinne von AKB A.1.5.5 besteht ein Risikoausschluss für Transportschäden von Sachen, die mittels eines Kraftfahrzeugs befördert werden. Dieser Risikoausschluss bzgl. beförderter Sachen erfasst nur solche Transportschäden, die durch den zweckgerichteten Einsatz eines Kraftfahrtzeuges entstanden sind. Der Einsatz des Kraftfahrzeugs muss gerade darauf abzielen, die „beschädigte“ Sache von einem Ort zu einem anderen zu bringen. Anderenfalls greift der Risikoausschluss der Kraftfahrzeugversicherung nicht (vgl. LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 07.08.2014 – Az.: 5 S 201/13).

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