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BGH: Eingeschränkte Gesundheitsprüfung bei Tarifwechsel in der Krankenversicherung

BGH: Herabsetzung des Krankentagegeldes bei Einkommensänderung

Der BGH hat mit Urteil vom 06.07.2016 (Az.: VI ZR 44/15) entschieden, dass die Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Versicherungsbeitrages in § 4 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung 2009 wegen Intransparenz unwirksam sei. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer - auf den es bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ankommt - darf davon ausgehen, dass er den vereinbarten Versicherungsschutz, welcher im Voraus bestimmt wurde, unabhängig von dem tatsächlich erlittenden Verdienstausfall erhalte. Nach dem Transparenzgebot muss der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich für Vertragspartner festlegen, welchen Versicherungschutz er erbringt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Zum einen sei nicht klar, welcher Bemessungszeitpunkt und - zeitraum für den gebotenen Vergleich des im Vertrag ursprünglich zugrunde gelegten mit dem gesunkenen Nettoeinkommen maßgeblich sein soll. Zudem ließe die Klausel offen, wie sich dieses "Nettoeinkommen" bei beruflich selbstständigen Versicherungsnehmern zusammensetze.

Sollte also ein Krankentagegeldversicherer bei Ihnen gleichwohl die Leistung herabgesetzt haben, stehen wir gerne zur Verfügung, wobei unbedingt diesbezüglich die dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis der Herabsetzung der Versicherungsleistung zu beachten ist, welche nur durch eine gerichtliche Geltungmachung gehemmt wird.

Dr. Peter S. Dickstein, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht

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