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Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

Vielfach sind die Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen nicht gesetzeskonform. So hat der BGH in seinem Urteil vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08) entschieden, dass die Formulierung, dass Widerrufsrecht beginne „frühestens“ mit Erhalt dieser „Belehrung“ nicht eindeutig sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kreditinstitut nicht den gesetzlich vorgesehenen Mustertext verwendet hat.

Auch weisen Widerrufsbelehrungen oftmals nicht auf die gleichsame Verpflichtung des Kreditinstituts hin, ihrerseits die empfangenen Leistungen des Bankkunden (Zinsen) zu erstatten (mit Verrechnung des marktüblichen Zinses). Auch das entspricht nicht einer gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, WM 2012, 1474).

Widerspricht der Bankkunde dem Verbraucherdarlehen, muss er fristgemäß das Darlehen zurückzahlen. Insoweit muss vorher eine unabhängig mit einem anderen Kreditinstitut bzw. mit dem bestehenden ursprünglichen Kreditinstitut eine Neuvereinbarung des Darlehens zu einem günstigeren Zinssatz ausgehandelt sein.

Dabei besteht das unbefristete Widerrufsrecht bei einer unwirksamen Widerrufsbelehrung auch bei beendeten, bereits durch Vertragserfüllung erledigten Darlehensverträgen. Auch dann kann die schon gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlang werden.

Der Vorteil des bei einer falschen Widerrufsbelehrung „ewigen Widerrufsrechts“ ist dann, dass das alte Darlehen ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung, die teilweise sehr hoch ist, abgelöst werden kann.

Für eine Überprüfung der Widerrufsbelehrung in dem Verbraucherdarlehensvertrag und ggf. für die Abwicklung des Falls stehen wir gerne zur Verfügung.

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